Wir über uns

In 2009 haben sich gleichgesinnte Reutlinger Gastronomen zu einer Initiative zusammen gefunden.Inzwischen ist daraus eine feste Struktur in Form eines eingetragenen Vereins entstanden: die RGI (REUTLINGER GASTRO INITIATVE e.V.).

Die RGI verfolgt folgende Ziele:

  • Reutlingen als „Ausgehstadt“ zu stärken, dies im Gleichklang zur „Einkaufsstadt“.
  • die wirtschaftliche Existenz ihrer Mitglieder zu sichern helfen.
  • gemeinsame Veranstaltungen organisieren:
    LIVENACHT inzwischen ein fester kultureller Bestandteil Reutlingens und Umgebung
    SCHLEMMERNACHT seit 2010 mit steigender Akzeptanz
    und vieles mehr … und damit über Reutlingen hinaus Gäste aktivieren.
  • Bündelung übergeordneter Interessen von z.Zt. fast 50 Mitgliedern und deren Vertretung gegenüber Stadt / Behörden / Verbänden.


Dies wollen wir erreichen :

  • durch Geschlossenheit und erweiterter Mitgliederzahl von Reutlinger Gastronomen und Hoteliers.
  • durch intensive Zusammenarbeit mit Stadtverwaltung, StaRT, RTaktiv, andere Werbegemeinschaften und Verbänden wie DEHOGA, IHK …
  • mit Unterstützung starker Partner: Kreissparkasse Reutlingen, SV Versicherung, sowie Lieferpartnern und Fördermitgliedern.
  • mittels intensiver Öffentlichkeitsarbeit.

Infos für Mitglieder

Aktivitäten Plan 2012 ansehen...

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Mitgliederversammlung 24.01.12

Liebe RGI-ler,

fristgemäß laden wir zur Mitgliederversammlung am 24.01.12 ein;

Tagesordnung usw. siehe Anhang.

Mit Ihrer Teilnahme bekunden Sie nicht nur Ihr aktives Interesse an der RGI

und der Arbeit, sondern Sie können aktiv Einfluss nehmen auf

die (geplanten) Aktivitäten. Wir zählen auf Sie!

Tagesordnung ansehen...

 

 

 

Satzung

RGI REUTLINGER GASTRO INITIATIVE e.V.


§ 1 Name, Geschäftsjahr
Die „RGI Reutlinger Gastro Initiative e.V.“ (kurz: RGI) soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.Dezember eines Jahres.


§ 2 Zweck
(1) Die RGI erstrebt die Vertretung der Interessen von Gastonomen aller Zweige zum Zwecke der Erhaltung und Förderung der Stadt Reutlingen als lebensfähige Ausgehstadt. Der Zweck des Vereins wird durch intensive Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung der Interessen der Mitglieder, Zusammenarbeit mit der Stadt Reutlingen, der StaRT, RT Aktiv, DEHOGA, sowie Vereinen und Verbänden untermauert.
(2) Wirtschaftliche, konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen.
(3) Die Wahrung arbeitsrechtlicher, wirtschaftlicher und sozialpolitischer Belange bleibt den zuständigen Kammern und Verbänden vorbehalten.
(4) Erreichung von finanziellen Gewinnen ist nicht beabsichtigt.
(5) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die in Reutlingen als Gastronomen, oder in freien Berufen unternehmerisch tätig sind;
(2) Fördermitglieder, die den Vereinszweck anerkennen und unterstützen – ohne Stimmrecht.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Austritt aus dem Verein.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
(a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die 50% eines Jahresbeitrages des Mitgliedes erreichen oder übersteigen, im Rückstand ist;
(b) schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung bei einer
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet über diese Berufung. Während der Dauer des Verfahrens ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(3) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen und auch bei Austritt oder Ausschluss bis zum Ende des
Geschäftsjahres, zu dem Austritt oder Ausschluss wirksam werden, zu entrichten.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Schatzmeister
- Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und bis zu 5 Beisitzer an.
Außer dem 1. Vorsitzenden können die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrere Vorstandsämter in Personalunion übernehmen. Der Vorstand muss zumindest aus drei Personen bestehen.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung . Er kann zur Erfüllung des Vereinszweckes eine
Geschäftsstelle einrichten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Abberufung des
Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder während einer Amtszeit kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils nach außen
hin alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende soll nur bei andauernder Verhinderung des
1. Vorsitzenden dessen Vertretung übernehmen. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis.


§7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger. Das neu gewählte
Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Wird diese versagt, ist eine erneute Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins ausschließlich übertragen sind.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts;
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen. die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand
der Beschlussfassung zustimmen.


§10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per e-mail
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder ein Viertel aller Mitglieder, mindestens aber 20 (sofern dies eine Minderheit darstellt), dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe beantragen.


§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
(2) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(3) Wahl des Vorstands und des Wahlleiters;
(4) Wahl der Kassenprüfer. Diese haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Den Kassenprüfern ist vom Schatzmeister und vom Vorstand Einsicht in alle die finanziellen Verhältnisse des Vereines berührenden Unterlagen uneingeschränkt zu gewähren.
(5) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
(6) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, ansonsten von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Versammlung gewählt wird.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Antrag eines
stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedes geheim durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, gilt die
Mitgliederversammlung als beschlussfähig, solange sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Wird
Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen


§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des nach Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1.Vorsitzende Liquidator.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Reutlingen, 13. April 2010 Gründungsversammlung als e.V.

Beitragsordnung

REUTLINGER GASTRO INITIATIVE e.V.


1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von € 120,00 (für 2010: 90,00 €).
Ab 2011 zzgl. gesetzliche MwSt..
Der Beitrag wird bis 31. Januar eines jeden Jahres abgebucht; in 2010 Abbuchung bis
30. April 2010 bzw. nach Beitritt (vgl. Abbuchungserklärung lt. Aufnahmeantrag).
Zur Finanzierung einzelner Vorhaben, die nicht aus Beiträgen und Sponsorengeldern
finanziert werden können, werden die Kosten kopfzahlmäßig unter den teilnehmenden Gastronomiebetrieben umgelegt.
Der Vorstand kann in seiner Gesamtheit Ausnahmen beschließen.


2. Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von € 120,00 nach Rechnungsstellung durch den Verein beim Beitritt bzw. im Januar eines jeden Jahres.
Ab 2011 zzgl. gesetzliche MwSt..


Reutlingen, lt. Mitgliederversammlung vom 13. April 2010 / 08.02.11